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   BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20   

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https://dejure.org/2020,31435
BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20 (https://dejure.org/2020,31435)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2020 - II ZB 2/20 (https://dejure.org/2020,31435)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2020 - II ZB 2/20 (https://dejure.org/2020,31435)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bei behauptetem Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für diese Glaubhaftmachung keiner Darlegung und Glaubhaftmachung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Postausgangs- und Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 12 f.; Beschluss vom 14. Januar 2020 - II ZB 7/19, juris Rn. 13 f. mwN) bedarf, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 9).

    Diese Schilderung hätte, wenn schon nicht die Übergabe des speziell in Rede stehenden Schriftsatzes in den Postlauf dokumentiert ist oder sonst Gegenstand der konkreten Wahrnehmung einer mit der damaligen Bearbeitung befassten Person war, jedenfalls eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgang als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten erfordert, wobei die Darstellung den hinreichend sicheren Schluss hätte erlauben müssen, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in den Postausgang gelangt sein konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 10; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 12; siehe auch Beschluss vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577 Rn. 8).

  • BGH, 05.02.2003 - IV ZB 34/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verlusts des Schriftsatzes auf dem

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Ein "Nachweis" dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist dagegen - wie der Beklagte zutreffend geltend macht - ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 mwN).

    Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für diese Glaubhaftmachung keiner Darlegung und Glaubhaftmachung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Postausgangs- und Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 12 f.; Beschluss vom 14. Januar 2020 - II ZB 7/19, juris Rn. 13 f. mwN) bedarf, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 9).

  • BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 103/18

    Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4 mwN).

    Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für diese Glaubhaftmachung keiner Darlegung und Glaubhaftmachung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Postausgangs- und Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 12 f.; Beschluss vom 14. Januar 2020 - II ZB 7/19, juris Rn. 13 f. mwN) bedarf, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 9).

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Ein "Nachweis" dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist dagegen - wie der Beklagte zutreffend geltend macht - ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 mwN).

    Diese Schilderung hätte, wenn schon nicht die Übergabe des speziell in Rede stehenden Schriftsatzes in den Postlauf dokumentiert ist oder sonst Gegenstand der konkreten Wahrnehmung einer mit der damaligen Bearbeitung befassten Person war, jedenfalls eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgang als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten erfordert, wobei die Darstellung den hinreichend sicheren Schluss hätte erlauben müssen, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in den Postausgang gelangt sein konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 10; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 12; siehe auch Beschluss vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577 Rn. 8).

  • BGH, 24.01.2012 - II ZB 3/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfung der Ursächlichkeit des

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Es kann dahinstehen, ob schon das fehlende Vorbringen zum konkreten Ablauf bis zur Aufgabe der Berufungsbegründung zur Post - wie fehlendes Vorbringen zur wirksamen Organisation des Fristenwesens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12) - den Schluss darauf erlaubt, dass entsprechender Vortrag nicht mehr möglich ist, weil die Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung und Glaubhaftmachung des unverschuldeten Verlusts eines Schriftsatzes auf dem Postweg bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen.
  • BVerfG, 25.08.2015 - 1 BvR 1528/14

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.01.2020 - II ZB 7/19

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für diese Glaubhaftmachung keiner Darlegung und Glaubhaftmachung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Postausgangs- und Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 12 f.; Beschluss vom 14. Januar 2020 - II ZB 7/19, juris Rn. 13 f. mwN) bedarf, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 40/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskiste als Bestandteil des

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Diese Schilderung hätte, wenn schon nicht die Übergabe des speziell in Rede stehenden Schriftsatzes in den Postlauf dokumentiert ist oder sonst Gegenstand der konkreten Wahrnehmung einer mit der damaligen Bearbeitung befassten Person war, jedenfalls eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgang als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten erfordert, wobei die Darstellung den hinreichend sicheren Schluss hätte erlauben müssen, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in den Postausgang gelangt sein konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 10; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 12; siehe auch Beschluss vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577 Rn. 8).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

  • BGH, 26.11.2013 - II ZB 13/12

    Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei Erledigungsvermerk in der Handakte

  • BGH, 14.05.2020 - V ZB 162/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 02.02.2017 - VII ZB 41/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anhörung des Rechtsanwalts bei angeblichem

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.;vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18, juris Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 und VIII ZB 104/18, juris Rn. 9; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6; vom 30. März 2021 - VIII ZB 37/19, juris Rn. 19; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist dagegen ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20, FamRZ 2021, 619 Rn. 8; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 8; vom 28. April 2020- VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 15, 18; vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 21; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils mwN).

    Auch bedarf es nicht der Darlegung und Glaubhaftmachung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Postausgangs- und Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, aaO Rn. 10; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 329/20

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache:

    Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, juris Rn. 7 mwN und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, FamRZ 2018, 447 sowie an BGH Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris).

    Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag "bei der Post aufgegeben worden", ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 22. September 2020 und vom 16. November 2020 - II ZB 2/20, juris).

    Ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist dagegen ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20 - juris Rn. 7 mwN und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20 - juris Rn. 8 mwN).

    Die bloße anwaltliche Versicherung der Erklärung kann als solche den fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen (vgl. BGH Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20 - juris Rn. 11 f.).

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; BVerfG NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 13; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 15.06.2022 - IV ZB 30/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass es auf Fragen der Kanzleiorganisation dann nicht ankommt, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 10; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 9).

    15 (1) Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist ( Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZB 10/20, juris Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 11; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 3/22

    Wiedereinsetzung: Vertrauen auf antragsgemäße zweite Verlängerung der

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 1/22

    Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 2/22

    Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6).
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